Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SD Fenster
1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Verträge zwischen der Firma SD Fenster und Kunden/Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBen). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, SD Fenster stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AGB sollen auch dann gelten, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden AGB des Auftraggebers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer (AN) zustande. Bis zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Erfolgt eine telefonische Bestellung, so sind die bei Herstellung, Lieferung, Einbau und Instandsetzung von Fenstern und Türen angegeben Maße gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung Vertragsinhalt. Bei telefonischer Bestellung gehen Irrtümer, Übermittlungsfehler, etc. zu Lasten des Auftraggebers.
1.3. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber (AG), sofern er aufgrund vorheriger Geschäfte durch Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung die Möglichkeit hatte, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftraggeber durch die Ausführung des Auftrages und Lieferung bzw. Lieferung und Einbau zustande, so werden diese AGBen durch widerspruchslose Hinnahme des Lieferscheines durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter Vertragsbestandteil.
2. Angebote, Angebotsunterlagen, Preise
Die Vertragsparteien müssen sämtliche mündliche Vereinbarungen zur ihrer Wirksamkeit unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen. Unsere Preise gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – zzgl. Verpackung und Mehrwertsteuer. Sie sind nur für das im Angebot / Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und den angegebenen Verwendungsort maßgebend. Treten bis zum Liefertermin Änderungen der Preisgrundlage ein, behält SD Fenster eine entsprechende Anpassung der Preise vor. Die Angebote gelten - falls nicht anders vereinbart - maximal 6 Wochen.
3. Verzug
3.1. Die im Angebot der SD Fenster enthaltenen Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. Diese sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sind Lieferzeiten nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, so beginnen diese erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags nötigen Unterlagen.
3.2. Ist eine Lieferzeit ausdrücklich bestimmt, so kommt der AN erst durch eine schriftliche Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung in Verzug.
3.3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeiten angemessen und berechtigen SD Fenster vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die außerhalb des Einflussbereichs von SD Fenster liegen und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmepflichten.
3.4. Bei Zahlungsverzug sind dem AN Mahnkosten und Zinsen zu ersetzen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte (8 Prozentpunkte bei Nichtverbrauchern) über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, dass der AG einen höheren Schaden nachweist.
3.5. Sofern SD Fenster die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet und der AG hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatzansprüche nachweist, beschränken sich diese Ansprüche auf 0,25 % Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wir sind jederzeit zu Teilleistungen berechtigt.
4. Lieferung und Versand
4.1. Kann die hergestellte Ware nicht zu einem vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden infolge Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, ist der AG unter Fristsetzung zur Abnahme der Ware aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf geht die Gefahr auf den AG über. Dies gilt auch bei Verweigerung einer Sicherheitsleistung gemäß Punkt 4.4. der Vereinbarung durch den AG. Der AN haftet von diesem Zeitpunkt an nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4.2. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Holschuld). Ist eine Versendung vereinbart, so geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer die Gefahr auf den AG über. Evtl. Ansprüche des AN gegenüber dem Transportführer, Versicherungen etc., werden erst mit Zahlung der vollständigen Rechnungssummen an den AG abgetreten.
5. Zahlung und Sicherheit
5.1. Angegebene Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung ist sofort bei Leistung fällig. Ist Lieferung gegen weitere Rechnung vereinbart, ist diese binnen 7 Tagen nach Lieferung bzw. Ausführung der Leistung ohne jeden Abzug zu zahlen.
5.2. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck sind nur zulässig, wenn dies vorher besonders vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Hiermit verbundene Kosten sind vom AG zu zahlen.
5.3. Hat der AN ernsthafte und begründbare Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des AG, so ist der AN berechtigt, vor Beginn des Ausführung angemessene Sicherheiten zu verlangen oder bei Abholung ab Werk oder Anlieferung auf eine Baustelle Barzahlung vor Übergabe der Ware nach vorheriger Ankündigung zu verlangen. Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach oder kann er keine Sicherheiten stellen, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrage und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
5.4. Eine Aufrechnung durch den AG ist nur zulässig, soweit es sich um ausdrücklich anerkannte, unstreitige oder um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
5. Gewährleistung
5.1. Der AN gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Mangelfreiheit der hergestellten und gelieferten Gegenstände und/oder des Werkes. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG die gelieferte Ware verändert oder Drittunternehmen mit der Montage beauftragt.
5.2. Sollten trotz Qualitätskontrollen Mängel auftreten, so gilt folgendes: Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Handelt es sich um einen Handelskauf, so gilt insbesondere die Untersuchungs- u. Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB.
5.3. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht unverzüglich festgestellt werden können, sind spätestens eine Woche nach ihrer Feststellung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert oder seine Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, wird der Mangel innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der AG nach seiner Wahl angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Für die Rücktrittserklärung wird die Schriftform vereinbart. Der Rücktritt ist dann ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Gegenstandes/Werkes nur unerheblich mindert.
5.4. Angaben über die Beschaffenheit einer Ware stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Soweit Zusicherungen erfolgen, muss dieses ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung und schriftlich erfolgen.
5.5. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Drahtstrukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Bei Kunststoffprofilen, besonders bei Kunststoffprofilen mit Dekorfolien, sind Farbabweichungen innerhalb der nach DIN zulässigen Toleranzgrenzen kein Mangel. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar: unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag), Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern. Grundlage sind die „Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ der Glashersteller. Voraussetzung für die Gewährleistung bei eloxierten und pulverbeschichten Profilen ist eine ordnungsgemäße Pflege und Reinigung durch den AG in eigener Verantwortlichkeit, was er im Zweifel zu beweisen hat. Die Richtlinien können jederzeit in Geschäftsräumen von SD Fenster eingesehen werden.
5.6. Für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung und / oder Behandlung eintreten, wird keine Haftung übernommen.
6. Ausschluss von Schadensersatz
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Firma SD Fenster.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der AN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Ware erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der AN zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
7.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
7.4. Der AG ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem AN und dem AG vereinbarten Kaufpreis (einschl. MwSt) ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der AG nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der AN, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den AG wird stets für den AN vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN des Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen vermischten Gegenständen. Der AG verwahrt das Miteigentum für den AN.
7.7. Der AG darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich davon zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des AN erforderlich sind. Einen Vollstreckungsbeamter bzw. einen Dritter ist auf das bestehende Eigentum der Fa. SD Fenster stets hinzuweisen.
7.8. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des AG freizugeben, als der Wert der hier zu sichernden Forderungen soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
8. Datenschutz
8.1. Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird der AG/AN darauf aufmerksam gemacht, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
8.2. Der Schutz aller personenbezogenen Daten, die anlässlich der Vertragsabwicklung, Leistungserbringung und Abrechnung erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Vom AG übermittelte persönlichen Daten werden nur – in Dritten unzugänglicher Weise, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist; auf die Unsicherheit von E-Mail wird hingewiesen – gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur Vertragsabwicklung, Leistungserbringung und Abrechnung erforderlich ist. Weitergehende personenbezogene Daten werden nur erfasst, sofern der AG/AN diese freiwillig übermittelt, etwa im Rahmen einer Anfrage, einer Registrierung oder einer Bestellung. Personenbezogene Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung - insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten oder Transportunternehmen, zu Abrechnungszwecken - erforderlich ist oder der AG zuvor eingewilligt hat. Der AG/AN kann die Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten gelöscht, ebenso wenn die Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr notwendig sind. Der AG kann jederzeit bei AN Auskunft über die dort gespeicherten Daten verlangen.
9. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Verbraucher schützende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
9.2. Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von SD Fenster (Cloppenburg). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind oder auch für Streitigkeiten aus Wechsel- oder Scheckverbindlichkeiten. 9.3. Erfüllungsort ist Sitz des AN. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt unberührt.
9.4. Sollten eine der aufgeführten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag mit seinen übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende dem beidseitigen vernünftigen wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am Nächsten kommende, wirksame Regelung zu treffen.
HINWEIS:
Der AG wird darauf hingewiesen, dass auf der Baustelle ein sog. Bauschlosszylinder verwendet wird. Der gleiche Bauschlosszylinder nebst dazugehöriger Schlüssel wird jedem Bauherren der Fa. SD Fenster in der Bauphase unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Damit existiert (theoretisch) eine undefinierbare Anzahl von Zugangsberechtigten. Bei Verlust des Bauschlosszylinders wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 35,00 € geltend gemacht. Der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass SD Fenster keine Verantwortung fürs Abhandenkommen der abgeschlossenen Gegenstände trägt. Ferner wird der Bauherr auf mögliche Mitteilungspflichten bei eigener Versicherung hingewiesen.
SD Fenster
Cloppenburg, Juli 2013